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Die Eheschließung und ihre rechtlichen Folgen

"Ja - ich will." So kann man auf unzählige Fragen antworten. Ohne die dazugehörige Frage zu kennen, verbindet man diese Worte wohl ausschließlich mit dem Heiraten. Worte, die schnell gesprochen sind und deren persönliche Bedeutung jedem bewusst sein sollte.

Diese Worte entfalten im Zusammenhang mit einer Eheschließung aber auch erhebliche rechtliche Wirkungen, denn die Ehe ist in Deutschland nicht bloß eine persönliche Beziehungsform, sondern auch eine rechtliche Gemeinschaft, für die besondere Regelungen gelten. Schon im Wortlaut des Grundgesetzes wird die hohe rechtliche Einordnung der Ehe deutlich. In Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes steht: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Eheschließung

Welche unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen hat die Eheschließung

Namensführung

Die offensichtlichste Auswirkung der Eheschließung ist die Änderung der Namensführung. So können die Eheleute wählen, ob sie fortan den Namen des einen oder des anderen Partners gemeinsam führen. Sie können aber auch beiderseits ihre Geburtsnamen behalten und diese nebeneinander führen. Die Eheschließung zwingt die Ehepartner nicht zu einer gemeinsamen Namensführung. Im Fall der Wahl eines der beiden Namen kann derjenige Partner, dessen Name nicht gewählt wurde, seinen Geburtsnamen vor oder hinter dem Namen des Partners als Begleitnamen führen. So geht der Geburtsname nicht völlig verloren.

Vermögen und Schulden

Die Eheschließung führt nicht dazu, dass die von den Partnern zuvor erwirtschafteten Vermögensbestände in einem "Ehevermögen" zusammengeführt werden und jedem Partner die Hälfte zusteht. Vielmehr gehört der jeweils eingebrachte Vermögensbestand weiterhin dem entsprechenden Partner, der darüber grundsätzlich frei verfügen kann.

Ebenso wird das Vermögen, das nach der Eheschließung von den Eheleuten erwirtschaftet wird, nicht automatisch zum gemeinsamen Vermögen. Während der Ehe gehört jedem Partner weiterhin grundsätzlich das von ihm Erwirtschaftete allein. Das Vermögen ist also grundsätzlich getrennt zu betrachten. Etwaige Wertverschiedenheiten der jeweiligen Einkommen werden erst im Fall des Scheiterns der Ehe relevant. Kommt es zur Scheidung, können im Rahmen des sogenannten Zugewinnausgleichs Wertdifferenzen der Einkommen, die während der Ehe erwirtschaftet wurden, zugunsten desjenigen, der ein geringeres Einkommen in der Ehe erzielt hat, ausgeglichen werden.

Verzeichnet hingegen einer der Eheleute einen Wertverlust oder verschuldet sich, bedeutet das nicht, dass der andere Ehepartner aufgrund der Eheschließung für die Schulden miteinstehen muss. Auch hier gilt, dass die Vermögenspositionen grundsätzlich getrennt zu behandeln sind.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eheleute einen Ehevertrag abgeschlossen haben.

Unterhaltspflicht

Mit dem Begriff Unterhalt assoziiert man typischerweise Scheidung und Sorgerechtsstreitigkeiten. Aber nicht nur Geschiedene, sondern auch Eheleute trifft eine Unterhaltspflicht untereinander. Diese beinhaltet, dass ausreichend finanzielle Mittel für den täglichen Bedarf, die Haushaltsführung, aber auch für persönliche Bedürfnisse bereitgestellt werden müssen. Hat einer der Partner kein regelmäßiges Einkommen, weil er sich um die Kindererziehung oder den Haushalt kümmert, hat der andere Ehepartner ihn finanziell zu unterstützen.

Kinder

Haben die Eheleute gemeinsame Kinder, bedeutet dies, dass beide Eheleute das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Einer Sorgerechtserklärung bedarf es dafür nicht. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Ehemann nicht der biologische Vater ist. Durch die Eheschließung gilt der Ehemann rechtlich als Vater, auch wenn es sich nicht um den biologischen Vater handelt.

Erbe

Anders als der Lebensgefährte ist der Ehegatte gesetzlicher Erbe des jeweils anderen Ehepartners. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erbrecht des Ehegatten durch die Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages ausgeschlossen wird. Ehegatten können ein gemeinsames Testament errichten.

Steuern

Mit der Eheschließung gehen auch steuerrechtliche Vorteil einher, zum Beispiel durch das Ehegattensplitting, eine Familienversicherung oder Vergünstigungen im Bereich der Erbschafts-, Schenkungs- und Grunderwerbssteuer.

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